BGH
1999-09-29
XII ZB 3/99
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: WDR-Ratgeber Recht

 


Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge


Für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist alleine das Wohl des Kindes entscheidend. Dies gilt auch nach den gesetzlichen Neuregelungen bei Übertragung der Sorge auf ein Elternteil.

Diese Ansicht vertrat das OLG Stuttgart in einem Sorgerechtsstreit. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung. Denn es dabei nicht berücksichtigt worden, daß der Gesetzgeber die gemeinsame Sorge als Regelfall geschaffen habe. Die Alleinsorge eines Elternteils sei dagegen lediglich eine seltene Ausnahme. Dem stimmte der BGH jedoch nicht zu. Denn Ziel der gesetzlichen Neugestaltung sei in erster Linie eine Gleichbehandlung des Sorgerechts bei verheirateten und nicht miteinander verheirateten Eltern gewesen. Für einen Vorrang der gemeinsamen Sorge gebe es keine Anhaltspunkte, so daß wie bisher die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen.