BGH
1999-09-29
XII ZB 3/99
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: WDR-Ratgeber Recht
Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist alleine das
Wohl des Kindes entscheidend. Dies gilt auch nach den gesetzlichen Neuregelungen
bei Übertragung der Sorge auf ein Elternteil.
Diese Ansicht vertrat das OLG Stuttgart in einem Sorgerechtsstreit. Der Kläger
wandte sich gegen diese Entscheidung. Denn es dabei nicht berücksichtigt worden,
daß der Gesetzgeber die gemeinsame Sorge als Regelfall geschaffen habe. Die
Alleinsorge eines Elternteils sei dagegen lediglich eine seltene Ausnahme. Dem
stimmte der BGH jedoch nicht zu. Denn Ziel der gesetzlichen Neugestaltung sei in
erster Linie eine Gleichbehandlung des Sorgerechts bei verheirateten und nicht
miteinander verheirateten Eltern gewesen. Für einen Vorrang der gemeinsamen
Sorge gebe es keine Anhaltspunkte, so daß wie bisher die Interessen des Kindes
im Vordergrund stehen.